Unser Reitverein cavalleria e.V. ist kein normaler Reitverein.

Natürlich fördern wir auch begabte junge ReiterInnen im Sport und unsere Kinder und Jugendlichen sind eifrige und motivierte SchleifenjägerInnen im Breitensport Dressurreiten, Western und Springen.

 

Aber daneben sind wir auch eine zweite Heimat für benachteiligte Kinder und Jugendliche.

Kinder und Jugendliche können bei uns ohne Angabe von Gründen, ohne Nachfragen unserseits und völlig kostenfrei ihre Tage verbringen, können barrierefrei intensive und bereichernde Kontakte mit den Pferden und Ponys pflegen, aufbauen und ausbauen. Oft wird für diese Kinder das große Tier ein wichtiger, verlässlicher Partner, einen Seelenfreund und eine Anlaufstelle in Notsituationen. Und dann sind auch wir da, um uneigennützig und einfühlsam zu helfen, zu vermitteln und zu unterstützen.

 

Unser Konzept beinhaltet ebenso, das konfliktfreie Zusammensein von behinderten und nichtbehinderten Personen in unseren Kursen und Veranstaltungen. Alle Kinder am Hof freuen sich auf die Besuche der Lebenshilfe Merseburg, wenn die behinderten Erwachsenen kommen um einen Tag mit „ihren“ Lieblingspferden zu verbringen helfen und assistieren die Reitkinder gerne.

Behinderte und benachteilige Kinder und Jugendliche nehmen völlig selbstverständlich an Kursgeboten und Veranstaltungen teil.

 

Wir und unsere Tiere arbeiten zusammen mit der Jugendhilfe an der Wiedereingliederung straffällig gewordener Jugendlicher. Auch diese Arbeit machen wir ehrenamtlich und ohne die Erhebung von Kosten für den /die TeilnehmerIn oder die vermittelnden Organisationen/ staatliche Stellen.

 

Unbürokratisch sind wir und unsere Pferde auch schon mal eine erste Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche in Not, manchmal gelingt es uns mit Hilfe der Tiere, große Sorgen kleiner zu machen und Hilfe und Unterstützung auch in wichtigen Lebensfragen zu leisten.

Wir arbeiten zusammen mit hiesigen Vereinen, ebenso, wie staatlichen und städtischen Förder- und Betreuungseinrichtungen, sowie amtlichen BetreuerInnen.

Wir engagieren uns in Themen der Migration und Integration von Flüchtlingen und haben hier initiativ ein Angebot des Landessportbundes mitentwickelt.

 

Unser Verein ist erklärtermaßen „mobbingfreie“ Zone, hier kann jeder kommen und sein, egal welchen Alters und welcher Herkunft.

Wir und unser Tiere interessieren und für jeden und jede und sowohl Kinder, als auch Erwachsene genießen die Ruhe den Frieden und manchmal auch den Schutz, den wir zu bieten haben.

 

Die Beschäftigung mit Pferden erfordert, um dies für jeden sicher und ungefährlich zu gestalten eine Menge baulicher Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen.

Die Pflege der Einrichtung erfordert viel Zeit unserer ehrenamtlichen Mitarbeitender, aber auch einen hohen Aufwand finanzieller Mittel, die wir ausschließlich über Mitgliedsbeiträge und Spenden erwirtschaften.

So wurden unsere Projekte bereits gefördert von der Aktion Mensch, der Saalesparkasse, dem Bundesministerium des Inneren, und der Europäischen Gemeinschaft um nur einige zu nennen.

 

 

 

 

Satzung des Vereins cavalleria e.V.

 

 

§ 1 Nr. 1 Name

 

Der Verein führt den Namen: cavalleria e.V.

Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 1 Nr. 2 Sitz

 

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Lauchstädt, Saalekreis

 

Der Verein wurde am 14. April 2018 errichtet. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14. April 2018 beschlossen.

 

§ 1 Nr. 3 Neutralität

 

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 1 Nr. 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 1 Nr. 5 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und sozial unterstützende Zwecke, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

§ 2 Nr. 1

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Unterhalten eines Kinder- und Jugendheimes.

Die Unterstützung und Wiedereingliederung sozial gefährdeter bzw. benachteiligter, sowie traumatisierten Kinder und Jugendlicher erfolgt durch Reiten, Voltigieren und heilpädagogisches Reiten.

 

 

 

§ 2 Nr. 2

 

Der Verein dient:

 

  • der Förderung und Unterstützung von körperlich, geitig und emotional beeinträchtigten Menschen in die Gesellschaft durch die Teilhabe am Sport

  • dem schonenden Umgang mit der Natur

  • der sanften Bewirtschaftung sensibler Aueflächen und Acker- , Wiesen- und Waldgebiete

  • der Erhaltung alter und seltener Haustierrassen

  • der Inklusion

  • der Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz

  • der Vermittlung von Kunst und Kultur

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

§ 2 Nr. 3

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 2 Nr. 4

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den

Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

  1. mit dem Tod des Mitglieds,

  2. durch freiwilligen Austritt,

  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

  4. durch Ausschluss aus dem Verein,

  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im

Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,

durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen

werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich

persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen

ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

 

 

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und

dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung geregelt.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

Jedes Vorstandsmitglied ist alleine und einzeln vertretungsberechtigt.

 

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,

vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des

Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der

Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche

Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied -
eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung einberufen.

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

 

 

 

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

Für das Protokoll bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung

anwesende stimmberechtigte Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste

zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens

beschließt der Vorstand.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher

außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist

jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur

Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den

Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es

erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich

unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

§ 13 Nr.1.


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im

§ 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die

Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind jedes Mitglied des Vorstandes, auch einzeln, vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden

Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen

Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 13 Nr.2.


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 
 
 

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Jahresbeiträge:

 
Erwachsene 80,00€
Kinder/JugendlichEr bis 18 Jahre 60,00€
Familie 120,00
 

 Kontoverbindung Verein:

cavalleria e.V.
DE20800937840001054139

GENODEF1HAL

 

 

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